Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist ein Register des Bundes, in dem steht, welche Menschen eine Firma kontrollieren. Geführt wird es vom Bundesamt für Justiz (Art. 20 Abs. 1 TJPG). Es ist nicht öffentlich: Einsehen dürfen es nur Behörden, Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater, die dem Geldwäschereigesetz unterstehen. Grundlage ist das Transparenzgesetz (TJPG), in Kraft seit dem 1. Oktober 2026.
Muss meine GmbH ins Transparenzregister?
Ja. Meldepflichtig sind unter anderem Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften. Ausgenommen sind unter anderem börsenkotierte Gesellschaften und Firmen, die zu mindestens 75 Prozent der öffentlichen Hand gehören. Stiftungen sind nicht meldepflichtig, und Einzelunternehmen sind keine juristischen Personen und stehen nicht auf der Liste.
Wen muss ich melden?
Du meldest die wirtschaftlich berechtigten Personen. Das ist in der Regel, wer direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält, oder wer die Firma auf andere Weise kontrolliert (Art. 4 Abs. 1 TJPG). Gibt es niemanden, meldest du das oberste Mitglied der Geschäftsleitung (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Gemeldet werden immer Menschen, nie Firmen.
Welche Frist gilt nach der Gründung?
Eine GmbH oder AG, die ab dem 1. Oktober 2026 ins Handelsregister eingetragen wird, meldet innerhalb eines Monats nach der Eintragung (Art. 9 Abs. 4 TJPG). Rechne vom Tag der Eintragung, nicht von der Publikation im Handelsamtsblatt: Wer am 15. Oktober eingetragen wird, meldet bis am 15. November.
Welche Fristen gelten für bestehende Firmen?
Firmen, die vor dem 1. Oktober 2026 eingetragen waren, haben Übergangsfristen (Art. 51 TJPG). Ändert sich vorher etwas im Handelsregister, zum Beispiel im Verwaltungsrat, an der Firma oder am Sitz, gilt ab der Publikation dieser Änderung im Handelsamtsblatt ein Monat.
| Firma | Frist bis spätestens |
|---|---|
| Alle wirtschaftlich Berechtigten stehen schon als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister | 1. Oktober 2028 |
| AG mit ordentlicher Revision | 1. Januar 2027 |
| übrige Gesellschaften mit ordentlicher Revision | 1. Februar 2027 |
| AG ohne ordentliche Revision | 1. März 2027 |
| GmbH und übrige ohne ordentliche Revision | 1. April 2027 |
Wie melde ich?
Über EasyGov.swiss, die Plattform des Bundes für Unternehmen. Die Eintragung, Änderungen und Löschungen sind gebührenfrei. Eine GmbH, deren Gesellschafter alle natürliche Personen sind und die genau diese Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent meldet, kann das vereinfachte Verfahren nutzen. Gibt es eine Änderung im Handelsregister und stehen alle wirtschaftlich Berechtigten dort schon als Gesellschafter oder Organ, kann die Meldung auch über das Handelsregisteramt gehen (Art. 11 TJPG).
Kostet die Meldung etwas?
Nein. Das Bundesamt für Justiz warnt ausdrücklich: Wer für die Meldung Geld verlangt, ist keine offizielle Stelle des Bundes. Kostenpflichtig sind nur Mahnungen, Aufforderungen und Auszüge aus dem Register.
Was passiert, wenn ich nicht melde?
Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, kann mit einer Busse bis zu 500 000 Franken bestraft werden (Art. 43 TJPG). Ausserdem kann das Register eine gebührenpflichtige Aufforderung zustellen, etwa wenn sich eine gemeldete Person nicht identifizieren lässt. Achte deshalb auf Namen und Geburtsdaten exakt wie im Ausweis.
Was haben Treuhänder und Berater damit zu tun?
Seit dem 1. Oktober 2026 unterstehen auch viele Berater dem Geldwäschereigesetz und dürfen das Transparenzregister für ihre Sorgfaltspflichten einsehen. Wie Berater ihre GwG-Dossiers führen, erklären die Notizen auf e-dossier.ch.
Quellen (abgerufen 15.10.2026): Transparenzregister, Fragen und Antworten, https://www.transpareg.admin.ch/de/fragen-antworten · Bundesrat, Medienmitteilung 01.10.2026, https://www.admin.ch/de/newnsb/L0rkU9ZvCFSw · TJPG, SR 955.3, Stand 1.10.2026, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2026/323/de
Diese Notiz erklärt das Gesetz und ist keine Rechtsberatung.